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Der Foren Betreiber haftet ab
Kenntnisnahme für Userbeiträge
Haftung bei Chats, Foren und Gästebüchern.
In Chats, Foren und Gästebüchern wird unter dem Deckmantel der
Anonymität oft beleidigt, verleumdet oder es werden falsche
Tatsachen behauptet.
Dies kann für den Betreiber des Forums oder Gästebuches
weitreichende Folgen haben:
Die Rechtsprechung nimmt an, dass der
Betreiber eines Gästebuches oder Forums sich fremde Einträge zu
eigen macht, wenn er diese nicht regelmäßig kontrolliert und ggf.
löscht. Regelmäßige Kontrollen, in einem für jeden einsehbaren Forum
oder Gästebuch, sind daher für die Betreiber zumutbar und notwendig.
Geschieht dies nicht, macht sich nach Ansicht der Rechtsprechung der
Betreiber die Inhalte zu eigen und haftet, wenn diese beleidigend,
falsch oder rechtswidrig sind. Einer Haftung kann der Anbieter somit
nur durch regelmäßige Kontrolle entgehen. Das Landgericht Düsseldorf
(Az.: 2 aO 3112/01) hat dabei einen Zeitraum vom 3 - 4 Monaten, in
denen keine Kontrolle vorgenommen wurde, als zu lang erachtet. Noch
weitergehend ist ein
Urteil des Landgerichtes Trier (Az.: 4 O 106/00) .
Hier wurde der Kläger im Gästebuch des
Beklagten durch einen anonymen Beitrag verleumdet, d.h., über ihn
wurden falsche Tatsachen behauptet. Das Landgericht hatte den
Beklagten verpflichtet, den Eintrag nicht weiter zu verbreiten und
zu löschen und dabei angenommen, dass das Gästebuch in Abständen von
höchsten einer Woche zu prüfen sei.
Bei diesen Urteilen ist zu beachten, dass diese auf § 5 Abs. 2 Tele
Dienstgesetz in der alten Fassung beruhen. Demzufolge haftet ein
Dienstanbieter für fremde Inhalte nur, wenn er positive Kenntnis von
ihnen hat. In der jetzigen Fassung des Tele Dienstgesetzes gilt § 8
Abs. 2, demzufolge Dienstanbieter nicht verpflichtet sind, die von
Ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen. Aktuelle Urteile zur neuen Rechtslage gibt es
noch nicht. Klar ist jedoch, dass auch nach der neuen Gesetzeslage
der Betreiber nach Kenntnis eines rechtswidrigen Inhaltes, bspw.
durch einen Hinweis, verpflichtet ist, diese Beiträge zu löschen.
Im Zweifel sollte ein Gästebuch regelmäßig, d.h., im Abstand von 1
- 2 Wochen auf rechtswidrige oder beleidigende Inhalte überprüft
werden.
Welche Auswirkungen Einträge im Gästebuch haben können, zeigt ein
Urteil des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (Az: 7 Cs 02.875), in
dem ein Schüler von der Schule verwiesen wurde, da er in seinem
Gästebuch heftige Gewaltandrohungen gegen Lehrer der Schule
aussprach.
Welche Einträge sind rechtswidrig?
Strafrechtlich relevant kann die Beleidigung im Sinne des § 185
Strafgesetzbuch sein. Hierunter versteht man einen Angriff auf die
Ehre eines anderen, durch Kundgabe von Nicht- Gering- oder
Missachtung. Ob eine wüste Beschimpfung darunter fällt, hängt vom
Einzelfall ab, insbesondere davon, in welchem Zusammenhang diese
erfolgt. Bei einem Forum, in dem sich regelmäßig bspw. Schüler
aufhalten, kann der strafrechtliche Grad einer Beleidigung ein
anderer sein, als in einem Informationsportal für Gewerbetreibende.
Strafrechtlich und zivilrechtlich relevant ist auch die Verleumdung,
gemäß § 187 Strafgesetzbuch. Eine Verleumdung ist eine wissentlich
falsche Tatsachenbehauptung.
Eine harte und deutliche Kritik bspw. an Firmen ist erlaubt, wenn
sie der Wahrheit entspricht. Ist dies nicht der Fall, besteht unter
anderem ein Unterlassungsanspruch gegen den Urheber des Eintrages.
Da dieser oftmals nicht zu ermitteln ist, haftet in diesem Fall der
Forum Betreiber.
In dem Fall, den das Landgericht Trier entschieden hatte, war der
Kläger bspw. ein Steuerberater, dem im Gästebucheintrag verschiedene
Straftaten vorgeworfen wurde.
Die im Internet oft beobachtende Disclaimer vermögen hier an der
Haftung des Betreibers nichts zu ändern.
Bei Online-Chats ist der Inhalt, da er sofort sichtbar ist, in der
Regel durch den Betreiber nicht zu kontrollieren. Der Betreiber hat
daher eine Art "virtuelles Hausrecht" mit dem er Teilnehmer
ausschließen kann.
Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 2/00) im Jahr
2000 bestätigt. Um von vorn herein klare Regeln aufzustellen, welche
Äußerungen erlaubt sind oder nicht, sollte der Betreiber
verbindliche Nutzungsbedingungen zur Grundlage der Nutzung des Chats
machen.
Daneben haftet natürlich auch derjenige, der einen rechtswidrigen
Eintrag in ein Gästebuch oder einen Chat eingebracht hat. Eine
Identifikation ist jedoch oftmals nur möglich, wenn Logfiles
bestehen und die IP-Adresse bekannt ist. Jedoch wird es auch in
diesem Fall schwierig sein, vom Provider den Namen des Teilnehmers
zu erhalten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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